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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Appsoluts GmbH (hiernach „AGB“)

§1 Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB enthalten die zwischen dem Auftraggeber (hiernach „AG“) und der Appsoluts GmbH (hiernach „AN“ genannt) ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden vom AN nicht anerkannt, sofern diesen nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

§2 Leistungen/ Leistungserfolg
Die Leistung ergibt sich aus dem jeweils beauftragten Angebot des AN. Die Leistung umfasst nicht die Aktualisierung der Software durch den AN. Der AG ist allein für den Inhalt der App verantwortlich. Die Nichtveröffentlichung der Software steht dem Leistungserfolg nicht entgegen, soweit diese nicht auf der technischen Funktionsfähigkeit der Software beruht.

§3 Leistungsverzögerung/Höhere Gewalt
Der AN wird dem AG Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des AG (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem AG zuzurechnende Dritte etc.) hat der AN nicht zu vertreten.

§4 Abnahme
Nach der Meldung der Fertigstellung der Leistung durch den AN und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den AG, ob die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Wurden die Leistungen vertragsgemäß erbracht, hat der AG die Leistungen unverzüglich abzunehmen.

Erachtet der AG die erbrachten Leistungen nicht als vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem AN spätestens binnen zehn Werktagen nach Zugänglichmachen der Leistung mitzuteilen. Erhebt der AG innerhalb der vorgenannten Frist keine Beanstandungen, gilt die Abnahme als stillschweigend erteilt.

§ 5 Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

Der AG unterstützt den AN bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen etc.. Mitwirkungshandlungen nimmt der AG auf seine Kosten vor.

Der AG wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom AN zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim AG bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

§ 6 Vergütung/ Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich für Arbeiten innerhalb der Geschäftszeiten des AN (montags bis freitags 09:00 bis 18:00 Uhr) nach den im jeweils beauftragten Angebot des AN angebenden Preisen und Stunden- / Tagessätzen.

Sollte der AG explizit die Durchführung von Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des AN verlangen, werden die folgenden Zuschläge fällig:

  • 18:00 bis 24:00 Uhr: vereinbarte Stundensätze zzgl. 100%
  • 24:00 bis 09:00 Uhr: vereinbarte Stundensätze zzgl. 200%

Soweit nichts anderes vereinbart werden 50% der Auftragsgesamtsumme bei Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50% werden mit Abnahme und Rechnungsstellung fällig.

§ 7 Nutzungsrechte
Der AN räumt dem AG an der vom AN erstellten Software, einschließlich der vom AN erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare einfache Nutzungsrechte ein. Dazu zählen insbesondere

  1. das weltweite Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zur dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektrischen, elektromagnetischen, optischen Speichermedien, wie jeder Art ‚von Festplatten, RAM, DVD, CD-ROM, Speicherkarten, USB-Sticks etc.
  2. das weltweite Recht zur Verbreitung der Software und von Vervielfältigungsstücken hiervon in jeder Form und mit jedem Mittel, einschließlich des Rechts zur Vermietung und zur Leihe, gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung der Software über drahtgebundene und drahtlose Netze (z.  zum Download, in Client-Server-Umgebungen oder im Wege des Application-Service-Providing)
  3. das weltweite Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Software Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Die eingeräumten Rechte gelten nur zur Nutzung im Konzern (§ 15 AktG) des AG.

Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe des Quellcodes ist in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.

Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den AG. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der AN die Nutzung der Software durch den AG widerruflich.

§8 Mängelansprüche
Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb von zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Abnahme der Software.

Der AN haftet nicht in den Fällen, in denen der AG Änderungen an der vom AN erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

Der AG wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt, kann der AG mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des AN zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des AN zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der AN hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

Bei der Ausführung der Leistung schuldet der AN die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den AN ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass die Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

§9 Haftung
Der AN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der AN insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der AG unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des AN.

§ 10 Datenschutz
Sämtliche vom AG mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) wird der AN ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts sowie im Hinblick der DSGVO verwenden.

Personenbezogenen Daten des AG, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden ausschließlich zur Abwicklung der abgeschlossenen Verträge verwendet. Eine darüber hinausgehende Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des AG. Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§11 Abwerbungsverbot
Der AG verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter vom AN abzuwerben oder ohne Zustimmung des AN anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AG, eine vom AN der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§12 Geheimhaltung, Mitteilungen
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

Der AN darf den AG auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der AN darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der AG kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

§13 Sonstiges
Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Email erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§14 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Düsseldorf. Der AN ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen.

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

Stand: Juli 2020